AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN B2C
1. Geltungsbereich
Für alle Bestellungen und Verträge durch Verbraucher (Kunden) gelten die nachfolgenden AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von ihnen werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht anerkannt.
Diese AGB gelten darüber hinaus auch für alle mit einem Vertragspartner nach dem ersten Rechtsgeschäft abgeschlossenen weiteren Rechtsgeschäfte.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke vorliegen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bzw. zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes werden die Vertragsparteien in diesem Fall eine der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen vom wirtschaftlichen Ergebnis her möglichst nahekommenden und rechtswirksamen Ersatzregelung treffen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote der AGTEC Gebäudetechnik GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung in Textform ist ein bindendes Angebot. Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande.
Die rechtsgültige und rechtsverbindliche Vertragssprache ist Deutsch.
3. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die AGTEC Gebäudetechnik GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die AGTEC Gebäudetechnik GmbH erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die AGTEC Gebäudetechnik GmbH das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen annimmt, sind diese Unterlagen der AGTEC Gebäudetechnik GmbH auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
- Die Zahlung des Kaufpreises hat auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- 60% des Kaufpreises sind mit Auftragsannahme fällig, die AGTEC Gebäudetechnik GmbH wird erst nach Eingang des Betrags auf dem Bankkonto tätig. 20% des Kaufpreises sind nach der Montage fällig, weitere 20% nach Abnahme des Netzbetreibers und Kunden, sofern im Vertrag keine anders lautender Zahlungsplan vereinbart wurde.
- Der Versand / die Lieferung von Ware erfolgt Zug um Zug gegen Bezahlung, sofern keine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde. Die Montagekosten sind innerhalb von drei Tagen nach Fertigstellung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die AGTEC Gebäudetechnik GmbH einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, ihr nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
- Beratungen über 60 Minuten Dauer können bei Nichtannahme des Angebots seitens des Kunden von der AGTEC Gebäudetechnik GmbH in Rechnung gestellt werden.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
- Der Beginn der von der AGTEC Gebäudetechnik GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind gestattet, es sei denn, dass der Kunde an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. vorübergehende Baustellenbereichssperrungen, Verschiebung des bereits gemeinsam fixierten Baustellenstarts, unerwartete Zugangsbeschränkung der Mitarbeiter, verlorengegangenes oder übergangsweise verlorengegangenes Baumaterial und Werkzeug, vom Kunden entgegen Abmachung nicht beigestelltes Personal z.B. für die Sicherheit und ähnliches ), so ist die AGTEC Gebäudetechnik GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (zusätzliche Anfahrtskosten, Verlängerung verliehene Werkzeuge/Gerüst, fehlgeplante Personalaufwendungen), ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Die Verzögerungen werden schriftlich per Mail durch AGTEC angezeigt, diese sind vom Kunden unmittelbar gegenzuzeichnen inclusive Aufzeigen von Gegenmassnahmen durch den Kunden, um eine geordnete Baustellenfortführung zu ermöglichen.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
- Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
- Gerät der Kunde, aus welchen Gründen auch immer, in Zahlungsverzug, ist die AGTEC Gebäudetechnik GmbH berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren herauszufordern bzw. zurückzunehmen. Gegenüber Verbrauchern als Kunde darf die AGTEC Gebäudetechnik GmbH dieses Recht nur ausüben, wenn der Verbraucher mit seiner Leistungsverpflichtung seit mindestens sechs Wochen im Rückstand ist und die AGTEC Gebäudetechnik GmbH ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und Setzung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist erfolglos gemahnt hat. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Wird von dritter Seite vor Eigentumsübergang auf die Waren zugegriffen (z.B. Pfändung im Rahmen einer Fahrnisexekution) ist der Kunde verpflichtet, auf das Vorbehaltseigentum der AGTEC Gebäudetechnik GmbH hinzuweisen und die AGTEC Gebäudetechnik GmbH davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der AGTEC Gebäudetechnik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunden für den der AGTEC Gebäudetechnik GmbH entstandenen Ausfall.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für die AGTEC Gebäudetechnik GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der AGTEC Gebäudetechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die AGTEC Gebäudetechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der AGTEC Gebäudetechnik GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für sie verwahrt. Zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die AGTEC Gebäudetechnik GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die AGTEC Gebäudetechnik GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
- Die Rücknahme von bestellter Ware ist eine Kulanzleistung der AGTEC. Die anfallenden Kosten können bis zu 50% des Vertragswertes beinhalten.
8. Allgemeine Abnahmebedingungen
- Die Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Die Abnahme muss in Anwesenheit des Kunden erfolgen und erfolgt in der Regel unmittelbar nach der erfolgreichen Inbetriebnahme und an den gekoppelten Netzanschluss. Als Protokollgrundlage wird von der AGTEC ein bei Vertragsunterschrift erhältlicher kurzer Abnahmetest verwendet. Im Protokoll werden neben dem Testergebnis ebenfalls etwaige Mängel festgehalten. Das Protokoll ist im Anschluss von beiden Seiten zu unterschreiben. Danach ist ein regulärer Betrieb möglich, vorausgesetzt es liegen keine groben Mängel vor.
- Liegen keine groben Mängel gilt die Anlage mit der Unterschrift des Abnahmeprotokolls als übergeben. Das bedeutet: Die Anlage kann damit ohne Weiteres vom Kunden betrieben werden. Damit geht die Anlage auch als komplettes Eigentum incl aller Risiken und Verpflichtungen für den Betrieb auf den Kunden über (Gefahrenübergang.) Mit Übergabe beginnt die gesetzliche definierte Garantiezeit. Damit sind dann auch finale Zahlungen analog der definierten Zahlungsziele unmittelbar zu begleichen.
- Liegen grobe Mängel (in Form von fehlender Funktion, Fehlfunktion oder Gefährdung) wird die Anlage nicht in Betrieb genommen und dies durch die AGTEC auf dem Protokoll vermerkt. Dabei ist AGTEC verpflichtet und berechtigt, die Anlage vom Netz zu nehmen, um beispielsweise eine weitere Gefährdung auszuschließen. Der in Paragraph 9 beschriebene Prozess der Mängelbeseitigung startet. Der Kunde ist nicht befugt, die Anlage bis zur erfolgten Mängelbeseitigung und Abnahme wieder in Betrieb zu nehmen.
- Eine Abnahme ist auch „bedingt“ möglich. Dabei bleibt die Anlage beim Kunden bereits in Betrieb oder kann beliebig in Betrieb genommen werden, da von der Anlage keine besonderen zusätzlichen Gefährdungen bis zur Mangelbehebung ausgehen. Die Anlage gilt ansonsten wie in (2) als übergeben mit allen Rechten und Pflichten. Die möglichst zeitnah erfolgte Mängelbeseitigung ist durch AGTEC anzuzeigen und durch den Kunden im Rahmen der im folgenden gesetzten Frist zu bestätigen.
- Bei vorliegendem Abnahmeprotokoll bzw. nach der durch AGTEC nachweislich bescheinigten Mängelbeseitigung hat der Kunde diese innerhalb von 10 Arbeitstagen zu prüfen und gegenzuzeichnen, bzw begründet abzulehnen. In allen anderen Fällen ist AGTEC berechtigt, Abnahmeverzug anzuzeigen und die Anlage wieder abzuschalten bzw. nicht in Betrieb zu nehmen.
9. Gewährleistung und Mängelrüge
- Offensichtliche Mängel sind vom Käufer unverzüglich ab Lieferung schriftlich gegenüber der AGTEC Gebäudetechnik GmbH zu rügen.
- Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die AGTEC Gebäudetechnik GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. - Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die AGTEC Gebäudetechnik GmbH die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
- Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die AGTEC Gebäudetechnik GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die AGTEC Gebäudetechnik GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die AGTEC Gebäudetechnik GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die AGTEC Gebäudetechnik GmbH im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der AGTEC Gebäudetechnik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Garantiebedingungen und -zeiten für die Produkte der AGTEC Gebäudetechnik GmbH richten sich immer nach Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behält sich die AGTEC Gebäudetechnik GmbH vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache des Herstellers des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist die AGTEC Gebäudetechnik GmbH zu keiner Garantieleistung verpflichtet.
10. Datenschutz
Mit Vertragsabschluss willigt der Kunde in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die AGTEC Gebäudetechnik GmbH ein, sofern diese Daten für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH erfasst und verarbeitet personenbezogene Daten auf Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur im Rahmen der Vertragserfüllung. Nähere Informationen zum Datenschutz in unserem Unternehmen unter folgendem Link: (https://agtec-energy.de/datenschutzerklaerung/).
Seitens der AGTEC Gebäudetechnik GmbH findet kein Verkauf, Tausch oder sonstiger unautorisierter Gebrauch von persönlichen Daten und Informationen des Kunden statt. Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH gibt keine personenbezogenen Daten von Kunden an Dritte weiter, es sei denn, der Kunde hat dazu seine Einwilligung erteilt oder es besteht für die AGTEC Gebäudetechnik GmbH eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Herausgabe der Daten.
Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person bei der AGTEC Gebäudetechnik GmbH gespeicherten Daten sowie allfällige Empfänger dieser Daten zu verlangen. Diese Auskunft ist unentgeltlich und wird grundsätzlich per E-Mail, in Ausnahmefällen schriftlich erteilt, sollte der Kunde keine Empfangsmöglichkeit haben. Das Auskunftsverlagen ist unter Beifügung der Kopie des Personalausweises bzw. Nachweis einer Vertretungsbefugnis für eine juristische Person schriftlich und eigenhändig unterschrieben an die AGTEC Gebäudetechnik GmbH zu richten.
Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht, jederzeit die Berichtigung bzw. Löschung der von ihm gespeicherten Daten zu verlangen.
Dem Kunden ist bekannt, dass der Datenschutz bei Datenübertragungen im Internet nach derzeitigem Stand der Technik noch nicht umfassend gewährleistet ist. Insbesondere stellen E-Mails keine gesicherte Kommunikation dar, da das Auslegen von Inhalten technisch nicht ausgeschlossen werden kann. Der Kunde trägt insofern für die Sicherheit der von ihm an die AGTEC Gebäudetechnik GmbH übermittelten Daten selbst Sorge.
11. Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Der Gerichtsstand ist Düsseldorf.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
- Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht, wie in der Widerrufsbelehrung beschrieben, zu.
Düsseldorf, 16.05.2023
AGTEC Gebäudetechnik GmbH
Grafenberger Allee 277 – 287
40237 Düsseldorf
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN B to B
1. Geltungsbereich
Die Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von ihnen werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht anerkannt.
Diese AGB gelten darüber hinaus auch für alle mit einem Vertragspartner nach dem ersten Rechtsgeschäft abgeschlossenen weiteren Rechtsgeschäfte.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke vorliegen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote der AGTEC Gebäudetechnik GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung in Textform ist ein bindendes Angebot. Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande.
Die rechtsgültige und rechtsverbindliche Vertragssprache ist Deutsch.
3. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die AGTEC Gebäudetechnik GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die AGTEC Gebäudetechnik GmbH erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die AGTEC Gebäudetechnik GmbH das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen annimmt, sind diese Unterlagen der AGTEC Gebäudetechnik GmbH auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
- Die Zahlung des Kaufpreises hat auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- 10 % des Kaufpreises als Anzahlung sind bei Auftragsannahme fällig, 40 % Anzahlung bei Montagebeginn (das Gerüst steht, die Halterung wird montiert), 40 % Anzahlung bei Lieferung der Module, 10 % Schlusszahlung nach 14-tägigem störungsfreien Betrieb der Anlage und EVU-Anschluss.
- Der Versand / die Lieferung von Ware erfolgt Zug um Zug gegen Bezahlung, sofern keine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde. Die Montagekosten sind innerhalb von drei Tagen nach Fertigstellung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die AGTEC Gebäudetechnik GmbH einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, ihr nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
- Beratungen über 60 Minuten Dauer können bei Nichtannahme des Angebots seitens des Kunden von der AGTEC Gebäudetechnik GmbH in Rechnung gestellt werden.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
- Der Beginn der von der AGTEC Gebäudetechnik GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind gestattet, es sei denn, dass der Kunde an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. vorübergehende Baustellenbereichssperrungen, Verschiebung des bereits gemeinsam fixierten Baustellenstarts, unerwartete Zugangsbeschränkung der Mitarbeiter, verlorengegangenes oder übergangsweise verlorengegangenes Baumaterial und Werkzeug, vom Kunden entgegen Abmachung nicht beigestelltes Personal z.B. für die Sicherheit und ähnliches ), so ist die AGTEC Gebäudetechnik GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (zusätzliche Anfahrtskosten, Verlängerung verliehene Werkzeuge/Gerüst, fehlgeplante Personalaufwendungen), ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Die Verzögerungen werden schriftlich per Mail durch AGTEC angezeigt, diese sind vom Kunden unmittelbar gegenzuzeichnen inclusive Aufzeigen von Gegenmaßnahmen durch den Kunden, um eine geordnete Baustellenfortführung zu ermöglichen.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
- Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
- Gerät der Kunde, aus welchen Gründen auch immer, in Zahlungsverzug, ist die AGTEC Gebäudetechnik GmbH berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren herauszufordern bzw. zurückzunehmen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Wird von dritter Seite vor Eigentumsübergang auf die Waren zugegriffen (z.B. Pfändung im Rahmen einer Fahrnisexekution) ist der Kunde verpflichtet, auf das Vorbehaltseigentum der AGTEC Gebäudetechnik GmbH hinzuweisen und die AGTEC Gebäudetechnik GmbH davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der AGTEC Gebäudetechnik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunden für den der AGTEC Gebäudetechnik GmbH entstandenen Ausfall.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für die AGTEC Gebäudetechnik GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der AGTEC Gebäudetechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die AGTEC Gebäudetechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der AGTEC Gebäudetechnik GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für sie verwahrt. Zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die AGTEC Gebäudetechnik GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die AGTEC Gebäudetechnik GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
- Die Rücknahme von bestellter Ware ist eine Kulanzleistung der AGTEC. Die anfallenden Kosten können bis zu 50% des Vertragswertes beinhalten.
8. Allgemeine Abnahmebedingungen
- Die Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Die Abnahme muss in Anwesenheit des Kunden erfolgen und erfolgt in der Regel unmittelbar nach der erfolgreichen Inbetriebnahme und an den gekoppelten Netzanschluss. Als Protokollgrundlage wird von der AGTEC ein bei Vertragsunterschrift erhältlicher kurzer Abnahmetest verwendet. Im Protokoll werden neben dem Testergebnis ebenfalls etwaige Mängel festgehalten. Das Protokoll ist im Anschluss von beiden Seiten zu unterschreiben. Danach ist ein regulärer Betrieb möglich, vorausgesetzt es liegen keine groben Mängel vor.
- Liegen keine groben Mängel gilt die Anlage mit der Unterschrift des Abnahmeprotokolls als übergeben. Das bedeutet: Die Anlage kann damit ohne Weiteres vom Kunden betrieben werden. Damit geht die Anlage auch als komplettes Eigentum incl. aller Risiken und Verpflichtungen für den Betrieb auf den Kunden über (Gefahrenübergang.) Mit Übergabe beginnt die gesetzliche definierte Garantiezeit. Damit sind dann auch finale Zahlungen analog den definierten Zahlungszielen unmittelbar zu begleichen.
- Liegen grobe Mängel (in Form von fehlender Funktion, Fehlfunktion oder Gefährdung) wird die Anlage nicht in Betrieb genommen und dies durch die AGTEC auf dem Protokoll vermerkt. Dabei ist AGTEC verpflichtet und berechtigt, die Anlage vom Netz zu nehmen, um beispielsweise eine weitere Gefährdung auszuschließen. Der in Paragraph 9 beschriebene Prozess der Mängelbeseitigung startet. Der Kunde ist nicht befugt, die Anlage bis zur erfolgten Mängelbeseitigung und Abnahme wieder in Betrieb zu nehmen.
- Eine Abnahme ist auch „bedingt“ möglich. Dabei bleibt die Anlage beim Kunden bereits in Betrieb oder kann beliebig in Betrieb genommen werden, da von der Anlage keine besonderen zusätzlichen Gefährdungen bis zur Mangelbehebung ausgehen. Die Anlage gilt ansonsten wie in (2) als übergeben mit allen Rechten und Pflichten. Die möglichst zeitnah erfolgte Mängelbeseitigung ist durch AGTEC anzuzeigen und durch den Kunden im Rahmen der im folgenden gesetzten Frist zu bestätigen.
- Bei vorliegendem Abnahmeprotokoll bzw. nach der durch AGTEC nachweislich bescheinigten Mängelbeseitigung hat der Kunde diese innerhalb von 10 Arbeitstagen zu prüfen und gegenzuzeichnen, bzw. begründet abzulehnen. In allen anderen Fällen ist AGTEC berechtigt, Abnahmeverzug anzuzeigen und die Anlage wieder abzuschalten bzw. nicht in Betrieb zu nehmen.
9. Gewährleistung und Mängelrüge
- Offensichtliche Mängel sind vom Käufer unverzüglich ab Lieferung schriftlich gegenüber der AGTEC Gebäudetechnik GmbH zu rügen.
- Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die AGTEC Gebäudetechnik GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die AGTEC Gebäudetechnik GmbH die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
- Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die AGTEC Gebäudetechnik GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die AGTEC Gebäudetechnik GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die AGTEC Gebäudetechnik GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die AGTEC Gebäudetechnik GmbH im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der AGTEC Gebäudetechnik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Garantiebedingungen und -zeiten für die Produkte der AGTEC Gebäudetechnik GmbH richten sich immer nach Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behält sich die AGTEC Gebäudetechnik GmbH vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache des Herstellers des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist die AGTEC Gebäudetechnik GmbH zu keiner Garantieleistung verpflichtet.
- Der Geschäftspartner hat alle notwendigen Geräte zu stellen und Sorge zu tragen, dass der bestimmungsmäßige Gebrauch eingehalten wird.
10. Datenschutz
Mit Vertragsabschluss willigt der Kunde in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die AGTEC Gebäudetechnik GmbH ein, sofern diese Daten für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH erfasst und verarbeitet personenbezogene Daten auf Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur im Rahmen der Vertragserfüllung. Nähere Informationen zum Datenschutz in unserem Unternehmen unter folgendem Link: (https://agtec-energy.de/datenschutzerklaerung/).
Seitens der AGTEC Gebäudetechnik GmbH findet kein Verkauf, Tausch oder sonstiger unautorisierter Gebrauch von persönlichen Daten und Informationen des Kunden statt. Die AGTEC Gebäudetechnik GmbH gibt keine personenbezogenen Daten von Kunden an Dritte weiter, es sei denn, der Kunde hat dazu seine Einwilligung erteilt oder es besteht für die AGTEC Gebäudetechnik GmbH eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Herausgabe der Daten.
Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person bei der AGTEC Gebäudetechnik GmbH gespeicherten Daten sowie allfällige Empfänger dieser Daten zu verlangen. Diese Auskunft ist unentgeltlich und wird grundsätzlich per E-Mail, in Ausnahmefällen schriftlich erteilt, sollte der Kunde keine Empfangsmöglichkeit haben. Das Auskunftsverlagen ist unter Beifügung der Kopie des Personalausweises bzw. Nachweis einer Vertretungsbefugnis für eine juristische Person schriftlich und eigenhändig unterschrieben an die AGTEC Gebäudetechnik GmbH zu richten.
Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht, jederzeit die Berichtigung bzw. Löschung der von ihm gespeicherten Daten zu verlangen.
Dem Kunden ist bekannt, dass der Datenschutz bei Datenübertragungen im Internet nach derzeitigem Stand der Technik noch nicht umfassend gewährleistet ist. Insbesondere stellen E-Mails keine gesicherte Kommunikation dar, da das Auslegen von Inhalten technisch nicht ausgeschlossen werden kann. Der Kunde trägt insofern für die Sicherheit der von ihm an die AGTEC Gebäudetechnik GmbH übermittelten Daten selbst Sorge.
11. Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Der Gerichtsstand ist Düsseldorf.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
- Unternehmern wird kein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt.
Düsseldorf, 16.05.2023
AGTEC Gebäudetechnik GmbH
Grafenberger Allee 277 – 287
40237 Düsseldorf